Wohnungskündigung: Wenn gleichzeitig fristlos und fristgerecht gekündigt wird
Spricht ein Vermieter wegen eines mindestens zweitmonatigen Mietrückstandes einem Mieter die fristlose Kündigung aus, so kann der Mieter dies dadurch „korrigieren“, dass er den Rückstand noch vor der Erhebung der Räumungsklage „vollständig ausgleicht“. Hat der Vermieter jedoch zugleich mit der fristlosen eine fristgerechte Kündigung zugestellt, so kann er sich nach dem Eingang der Zahlung auch noch darauf berufen und das Mietverhältnis mit der für ihn als Vermieter geltenden Kündigungsfrist auslaufen lassen.
Der Bundesgerichtshof entschied so, weil die „Schonfristzahlung“ des Mieters für vom Vermieter hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht „ins Leere“ habe laufen lassen. Dabei müsse allerdings geprüft werden, ob diese „Zweitkündigungen“ die Bedingungen erfüllten, die stets an eine Kündigung des Mietverhältnisses durch Vermieter nachgewiesen werden müssten.
Das haben nun die Vorinstanzen in den zwei vom BGH entschiedenen Fällen zu tun.
(BGH, VIII ZR 231/17 u.a.)
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