Wohnungskündigung: Ohne konkrete Information zum Eigenbedarf bleibt der Mieter wohnen
Vermieter können einem Mieter die Wohnung oder ein gemietetes Haus kündigen, wenn sie dafür einen “Eigenbedarf“ geltend machen. Dafür genügt es allerdings nicht, lediglich anzugeben, dass der Vermieter „das Haus für sich, seine Kinder und seine Mutter“ benötige. Dazu das Amtsgericht Düsseldorf: „Der Zweck des Begründungserfordernisses bestehe insbesondere darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Diesem Zweck komme die Kündigung nur nach, wenn diese konkretisiert werde. Insofern seien bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich zum einen die Angaben der Person(en), für die die Wohnung benötigt werde und zum anderen das Interesse, das diese Person(en) an der Erlangung der Wohnungen habe(n), dazulegen. Da das im Kündigungsschreiben nicht geschah und auch nicht nachgereicht wurde, blieb es beim Mietvertrag – bis zum korrekten Ablauf (falls der nachgewiesen werden kann oder sich die Mietparteien schließlich einigen).
(AG Düsseldorf, 25 C 447/16)
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