Wohngebäudeversicherung: Der Käufer muss sich um den Schutz selbst kümmern
Wird ein Haus verkauft (hier fand die Übergabe im April statt) und hat der Vorbesitzer die Wohngebäudeversicherung im Februar mit Wirkung zum Mai desselben Jahres gekündigt, so muss er das dem neuen Eigentümer nicht mitteilen. Entsteht im Juni wegen eines Unwetters ein Schaden am Dach, so kann der Eigentümer keinen Schadenersatz vom Vorgänger dafür verlangen, dass Versicherungsschutz nicht bestand und er die Reparatur aus eigener Tasche bezahlen musste. Der Verkäufer hatte nicht die Pflicht, den Schutz „im Interesse des Erwerbers aufrechtzuerhalten“. Das gelte schon deshalb, weil „allein der Veräußerer zur Fortzahlung der Versicherungsprämien gegenüber der Versicherung verpflichtet ist“, falls der Käufer nicht von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht.
(OLG Hamm, 22 U 104/18)
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