Werbungskosten: “Auszugs-Abfindungen“ dürfen direkt abgezogen werden
Zahlt ein Vermieter (hier eine GbR) Mietern Abfindungen dafür, dass sie die Wohnungen vorzeitig räumen, damit der Eigentümer geplante Renovierungsarbeiten zeitig angehen kann, so können diese Zahlun-gen als sofort abzugsfähige Werbungskosten steuerlich geltend ge-macht werden. Sie gehören nicht zu den „anschaffungsnahen Herstel-lungskosten“, die vom Finanzamt lediglich über die „Abschreibungen“ anerkannt werden. (Hier ging es um eine denkmalgeschützte Immobilie mit 4 Wohnungen und einem Wert in Höhe von 1,2 Millionen €. Der Vermieter bewog die früheren Mieter zum vorzeitigen Auszug und zahlte Mieterabfindungen von insgesamt 35.000 €).
(BFH, IX R 29/21)
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