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WERBUNGSKOSTEN: AUCH MIT „NAHEN ANGEHÖHRIGEN KANN ES EINE EINKÜNFTEERZIELUNG GEBEN

Wird ein Mietvertrag vorzeitig wegen Eigenbedarfs beendet und fallen Beratungskosten für einen Anwalt sowie Abfindungszahlungen für die weichenden Mieter an, so sind diese Aufwendungen Werbungskosten, wenn das Objekt weiterhin der Einkünfteerzielung dient. Das gelte auch dann, wenn das Mietverhältnis anschließend mit nahen Angehörigen abgeschlossen wird. Auch die dafür nötig gewordenen Umbauarbeiten (hier wurden zwei kleine Wohnungen zu einer großen vereinigt und zugleich durch Maßnahmen wie Fußbodenerneuerung, Streichen von Decken und Wänden, Ersatz verrosteter Heizkörper und Erneuerung der Wasserhähne in einen „zeitgemäßen und ordnungsgemäßen Zustand“ versetzt) dürfen vom Finanzamt nicht als Herstellungskosten bei den Werbungskosten abgelehnt werden. Sie müssen als „sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen“ anerkannt werden.
(FG Sachsen-Anhalt, 4 K 550/20)


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