Vier Wochen Corona-Zwangsschließung reichen nicht für Zahlungsstopp
Hat ein Einzelhändler seinen Laden für knapp viereinhalb Wochen in der coronabedingten Lockdownphase schließen müssen, so hat er nicht das Recht die Zahlungen für die Gewerbemiete einzustellen. Die behördliche Anordnung, dass das Geschäft wegen der Pandemie vorübergehen geschlossen werden musste, fallen in den Risikobereich des Mieters. Es läge kein Mangel vor, für den der Vermieter zur Verantwortung hätte gezogen werden können. Auch könne der Mieter nicht verlangen, dass der Vermieter eine „Vertragsanpassung wegen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage „hätte vornehmen müssen. Dafür dauert die Zwangsschließung nicht lang genug.
(LG Heidelberg, 5 O 66/20)
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