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Verwaltungsrecht/Nachbarrecht: Wärmepumpen brauchen keinen drei Meter Abstand

Luftwärmepumpen sind bei Neubauten äußerst beliebt. Doch wohin mit dem Gerät auf immer kleiner werdenden Grundstücken in den Neubaugebieten? Muss hier ein drei Meter Grenzabstand zum Nachbarn eingehalten werden?
Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass Luftwärmepumpen nach dem Abstandsflächenrecht (hier in Rheinland-Pfalz) keinen vorgegebenen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen. In dem konkreten Fall konnte sich ein Grundstücksbesitzer durchsetzen, der eine solche Pumpe in einer Entfernung von weniger als zwei Metern zum Nachbargrundstück errichtet hatte und dem deswegen behördlich aufgetragen worden ist, die Pumpe so zu versetzen, dass ein Abstand von drei Metern zum Nachbar eingehalten wird. Diese Auflage musste nicht erfüllt werden. Außerhalb von Gebäuden installierte Luftwärmepumpen unterfallen nicht den Abstandsregelungen. Denn sie sind weder als Gebäude einzustufen, noch gehen von Ihnen im Regelfall wegen der geringen Größe Beeinträchtigungen wie von Gebäuden aus. (VG Mainz, 3 K 750ß19)


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