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Verkehrssicherungspflicht/Entgeltfortzahlung: Nur „eine“ glatte Stelle auf dem Gehweg reicht nicht

Hauseigentümer beziehungsweise deren Mieter sind verpflichtet, im Winter den Bürgersteig (in der Regel von 7 – 19 Uhr) vor dem Anwesen von Schnee und Eis zu befreien, damit Fußgänger keinen Schaden nehmen. Befindet sich jedoch auf dem Teilstück vor dem Haus nur eine etwa 1 x 1 m große Eisfläche, kann davon ausgegangen werden, dass sie nicht übersehen wird.

Dazu der Bundesgerichtshof: Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen und Wegen „ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte – nicht nur einzelner glatter Stellen“. (Hier zu Lasten eines Unternehmers entschieden, der einer Mitarbeiterin wegen einer auf einem „Eisunfall“ beruhenden Arbeitsunfähigkeit den Verdienst weiterzuzahlen hatte, den er ersetzt haben wollte. Der Hauseigentümer hatte sich nach Ansicht des BGH nicht falsch verhalten, indem er auf die Vorsicht der Fußgänger setzte, die eine glatte Stelle nicht zu betreten).

(BGH, VI ZR 254/16)


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