STEUERRECHT: KEIN GESTALTUNGSMISSBRAUCH BEI“SCHENKUNGSUMWEG
Grundsätzlich ist der Erlös aus einem Verkauf einer vermieteten Immobilie zu versteuern, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung oder Fertigstellung veräußert wird. Verschenkt der Eigentümer die Wohnung an seine zwei Kinder, und schließen diese noch am selben Tag einen Kaufvertrag mit einem Interessenten über die Immobilie ab, so gilt zwar auch, mit Blick auf die 10-Jahresfrist - Steuerpflicht. Allerdings fällt dann nicht der (hier wesentlich höhere) individuelle Steuersatz des Vaters an (hier 45 %), sondern der niedrigere seiner Kinder (von jeweils 20 %). Das Finanzamt kann nicht argumentieren, es handelt sich um einen „Gestaltungsmissbrauch“ – und den Gewinn beim Vater erfassen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch in einem solchen Fall der Grundsatz gelte“ dass das Bestreben, Steuern zu sparen, für sich allein eine Gestaltung noch nicht unangemessen macht“.
(BFH, XR 8/20)
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