Steuerecht: Beim Nießbrauch wird es mit den Werbungskosten schwierig
Bei einem lebenslangen Nutzungsrecht Dritter (dem sogenannten Nießbrauch) können Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht abgezogen werden. Das gelte insbesondere dann, so der Bundesfinanzhof, wenn ein Ende durch den Dritten nicht absehbar ist. In dem konkreten Fall hatte ein selbstständiger Steuerberater neben seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und zusammen mit seine Schwester im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter sowie zu einem späteren Zeitpunkt von seiner Tante ein bebautes Grundstück zu Miteigentum in Höhe von je 50 Prozent erworben. Er erklärte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für seinen Grundstücksanteil eine Abschreibung in Höhe von 2 Prozent sowie Schuldzinsen als vorab entstandenen Werbungskosten. Der Bundesfinanzhof hat einen Anspruch auf Abzug nicht gesehen, da „der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Aufwand und zukünftigen Einnahmen nicht gegeben ist“.
(BFH, IX R 20/17)
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