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Stellplätze können ab 01.12.2020 Sondereigentum sein

Bisher waren Stellplätze in den Teilungserklärungen immer Sondernutzungsrechte aber kein Gegenstand des Sondereigentums. Garagen wiederum können entweder als eigene bauliche Anlagen oder aber als Gebäudebestandteile vorhanden sein. Danach richtet sich auch die Zuordnung der Gebäude bzw. Gebäudebestandteile zu Sonder- oder Gemeinschaftseigentum. Fest installierte Einzel- oder Reihengaragen sind als freistehende Gebäude grundsätzlich sondereigentumsfähig. Zwingendes Gemeinschaftseigentum bleiben allerdings Bodenplatte, das Fundament, tragende Wände, Toranlagen und Dachkonstruktionen.

§ 3 Abs. 1 WEG; 3 Abs. 1 WEModG


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