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SPEKULATIONSSTEUER: WENN DAS KINDERGELD WEGFÄLLT; KANN AUCH DIE STEUERFREIHEIT WEGFALLEN

Grundsätzlich führt der Verkauf einer privat gehaltenen Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung zu einer Steuerpflicht. Wird das Haus oder die Wohnung selbst bewohnt, so entfällt diese. Dabei ist es wichtig, dass die Immobilie „ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken“ oder „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken“ genutzt wurde. Dieser „eigene Wohnzweck“ kann auch vorliegen, wenn die Wohnung einem Kind überlassen wird, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen steuerlichen Freibetrag besteht. Normalerweise endet ein solcher Anspruch mit dem 25. Lebensjahr des Kindes. Verkaufen Eltern die Wohnung zweieinhalb Jahre nach dem 25. Geburtstag eines Kindes und liegt der Kauf da noch keine sieben Jahre zurück, so darf das Finanzamt den Gewinn versteuern. (In diesem konkreten Fall mussten rund 170.000,00 € von den Eltern versteuert werden, die eine Wohnung in einer Universitätsstadt gekauft, ihren Zwillingen unentgeltlich überlassen- und „zu früh“ wieder verkauft hatten.)

(Niedersächsisches FG, 9K 16/20


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