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SCHLÜSSELDIENST: MEHR ALS DAS DOPPELTE IST WUCHER

Übersteigt die Abrechnung eines Schlüsseldienstes den üblichen Marktpreis um mehr als das Doppelte, so ist das im Regelfall strafbar da Wucher vorliegt. Denn es handele sich um die Ausnutzung einer Zwangslage bei den Wohnungsnutzern, so der Bundesgerichtshof. In dem konkreten Fall wurde eine Schlüsseldienstfirma wegen gewerbsmäßigem Bandenbetrugs zu Freiheitsstrafen verurteilt, wie sie in Telefonbüchern nicht existierende Schlüsseldienstfirmen mit örtlichen Anschriften und dazu passenden Telefonnummern hat eintragen lassen. Die Nummern führten zu einem Callcenter, das Monteure entsandte, die dann vor Ort ihre Leistung überteuert abrechneten (mindestens wurde der übliche Marktpreis um mehr als das Doppelte übertroffen). Weil zwischen der Werkleistung und der Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis gelegen habe, lag Wucher vor. Außerdem sei die Zwangslage der Wohnungsnutzer ausgebeutet worden.

(BGH,1 StR 113/19)


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