Schadenersatz: Auch wenn das Gitter einem anderen dient, haftet der „Errichter“ dafür
Verläuft unterhalb des Grundstückes eines Gewerbetreibenden ein Bach, für den die Verbandsgemeinde verantwortlich ist und wurde (hier bereits in den 60er Jahren) das Gewässer von der Gemeinde verrohrt, damit das Gewerbegrundstück uneingeschränkt genutzt werden konnte, so muss die Gemeinde haften, wenn ein Gitter durch Unrat verstopft wird und es zu einer Überschwemmung des Grundstücks kommt. Der Eigentümer des Grund und Bodens hat einen Schadenersatzanspruch gegen die Gemeinde. Die habe grundsätzlich die Verpflichtung, für einen sicheren und ungehinderten Ablauf des Wassers zu sorgen.
(OLG Koblenz, 1 U 1369/16)
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