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Ruhestörung als Ordnungswidrigkeit

Gem. § 170 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) stellt eine Ruhestörung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.

Danach handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Die Neigung der Polizisten, bereits bei ihrem Einsatz anlässlich einer Party oder einer anderen privaten Ruhestörung gleich zu dem Bußgeldkatalog zu greifen, ist in der Praxis allerding eher als gering einzustufen. Solche Polizeieinsätze enden meist – wenn überhaupt – zunächst nur mit einer Verwarnung.


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