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Muss WEG-Verwalter auch ohne Beschluss Hausgeldforderungen bei einer Zwangsversteigerung anmelden?

In einem Zwangsversteigerungsverfahren über Eigentumswohnungen sind Hausgeldforderungen der WEG privilegiert, wenn auch begrenzt auf rückständige Beiträge aus den letzten zwei Jahren und auf 5% des festgesetzten Grundstücks-wertes. Sie müssen in einem laufenden Verfahren allerdings angemeldet werden. Naheliegender Weise ist hierfür der WEG-Verwalter zuständig. Die Frage ist aber, ob es zunächst eines entsprechenden Beschlusses der Eigentümerversammlung bedarf oder ob er von sich aus tätig werden muss.

Es heißt in § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, Lasten- und Kostenbeiträge anzufordern. Die juristische Literatur hat daraus abgeleitet, dass der Verwalter demgemäß auch berechtigt und verpflichtet ist, Hausgeldansprüche in einem Zwangsversteigerungsverfahren – ohne Beschluss – anzumelden. Dem hat sich der BGH in einem aktuellen Urteil hierzu angeschlossen (V ZR 82/17). Die Anmeldebefugnis stütze sich auf § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 WEG . Der BGH verweist darauf, dass die Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren vom Gesetzgeber möglichst einfach ausgestaltet wurde. Eines Titels bedürfe es nicht.


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