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Mit Ausgaben vor Vertragsunterzeichnung besser vorsichtig sein

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch nach länger andauernden Vertragsverhandlungen über einen Grundstückskaufvertrag ein Partner aussteigen darf, ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen dürfen. Hat der andere Vertragspartner mit Blick auf den erhofften Vertragsschluss bereits Ausgaben getätigt, so muss er die selbst tragen. Er muss sie nicht von der Gegenseite erstattet bekommen. Das wäre nur möglich, soweit der Gegenüber eine "tatsächlich nicht vorhandene Bereitschaft zum Vertragsabschluss lediglich vorgespielt hat" - oder vom zugesagten Deal abrückt, ohne dies zu offenbaren. Insofern sind alle vor notarieller Vertragsunterschrift getätigten Ausgaben des Käufers (z.B. Aufwendungen für Architekten, Gutachter etc.) auch von diesem zu zahlen. Er kann sich diese nicht vom Verkäufer erstatten lassen.

(OLG Düsseldorf, 24 U 21/19)

 


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