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Keine Strafe riskieren – Jetzt Energieausweis für Wohnimmobilien erneuern

Energieausweise gelten nur 10 Jahre. Wer keinen gültigen Energieausweis vorlegen kann, muss mit einer empfindlichen Strafe rechnen, da Bußgelder bis zu 15.000 Euro drohen. Deshalb dringend auf das „Verfallsdatum“ achten und sich zeitnah einen neuen Energieausweis erstellen lassen.

Die seit Mai 2014 gültige und verschärfte Energieeinsparverordnung (EnEV) verpflichtet den Immobilieneigentümer:

  • Einen gültigen Energieausweis vorzulegen oder sichtbar im Gebäude

    auszuhängen, wenn die Immobilie ganz oder teilweise vermietet, verkauft,

    verpachtet oder verleast wird. Dies gilt bereits bei der Besichtigung von

    Interessenten.

  • Außerdem müssen in Immobilieninseraten gleichfalls Pflichtangaben zur

    Energieeffizienz angegeben werden.

  • Bei Verkauf muss dem neuen Eigentümer der Energieausweis bzw. eine Kopie

    ausgehändigt werden.

Pflichtangaben für Wohngebäude, die im Energieausweis dokumentiert werden müssen, sind

  • die Art des Energieausweises
  • der Endenergiebedarfs- bzw. Endenergieverbrauchswert für das Gebäude
  • die wesentlichen Energieträger für das Gebäude
  • die Energieeffizienzklasse

Weitere Expertentipps können Sie hier lesen.

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