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GRUNDERWERBSSTEUER: DIE INSTANDHALTUNGSRÜCKLAGE DARF NICHT (MEHR) AUSGESONDERT WERDEN

Beim Kauf von Wohnungseigentum darf der „mitgekaufte“ Anteil an der Instandhaltungsrücklage (also an dem Verwaltungsvermögen für Instandhaltungen und -setzungen, das von der Eigentümergemeinschaft gespart worden ist) bei der Bemessung der zu zahlenden Grunderwerbssteuer nicht (mehr) außen vor bleiben. Bisher wurde in Kaufverträgen für gebrauchte Eigentumswohnungen der anteilig angesparte Anteil der Instandhaltungsrücklagen ausgewiesen mit dem Hintergrund, dass der Käufer hierfür keine Grunderwerbssteuer zu zahlen hat. Dies ist laut aktuellen BFH- Urteils in Zukunft nicht mehr möglich. Denn bei einem Eigentümerwechsel bleibt das Verwaltungsvermögen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft, während die Eigentümer selbst über „ihren“ Anteil nicht frei verfügen konnten. Das gelte auch bei Zwangsversteigerungen. Dadurch steigt im Regelfall auch die Grunderwerbssteuer.
(BFH, II R 49/17)

 


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