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GEMEINSCHAFTSEIGENTUM: FLACHDACH

Das Dach gehört als für den Bestand und die Sicherheit der Wohnanlage erforderlicher konstruktiver Gebäudebestandteil zwingend zum Gemeinschaftseigentum.
Auch das Glasdach eines Hofraums ist als konstruktiver Bestandteil zwingend Gemeinschaftseigentum. Auch wenn die Teilungserklärung einem Eigentümer einen im Hof einer Wohnungseigentumsanlage mit einem Glasdach (Dachkuppel) überdeckten „Hofraum“ als Teileigentum zuordnet, so gilt dies nicht für das Glasdach, da es sich um einen „konstruktiven Teil des Teileigentums handelt.
Auch Garagendächer stehen nicht im ausschließlichen Gebrauch eines einzelnen Eigentümers und gehören daher ebenfalls zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Gleiches gilt für Glaskuppeln innerhalb des Sondereigentums oder Dächer von Büroanbauten.

 


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