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Finanzierung (Kreditaufnahme) in der WEG (§ 9a WEG)

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist befugt, auch längerfristige, hohe Kreditverbindlichkeiten nach sachgerechter Abwägung einer Kosten-Nutzen-Analyse aufzunehmen. Dies ist insbesondere für Maßnahmen der energetischen Sanierung oder der privilegierten Baumaßnahmen nach § 20 Absatz 2 WEG von Bedeutung. Auch wenn die Aufnahme eines Kredites grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen sollte, bedarf diese eines Beschlusses der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Das in § 9 b Absatz 1 WEG geregelte grundsätzliche außergerichtliche und gerichtliche Vertretungsrecht des Verwalters für die Gemeinschaft ermächtigt diesen aber selbst nicht zu einer eigenmächtigen Kreditaufnahme. Es bedarf stets eines ermächtigenden Beschlusses der Gemeinschaft.
Quelle: IVD


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