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Faktischer Verwalter

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der bevorstehende Ablauf der Bestellungszeit des Hausverwalters nicht erkannt wird oder ein Eigentümer die Verwaltung der Gemeinschaft ohne Bestellung übernimmt. Man spricht dann von einem Scheinverwalter oder von einem Pseudoverwalter.

Handelt eine Person als Scheinverwalter, handelt sie faktisch für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Innenverhältnis zur Gemeinschaft wird diese Person rein rechtlich als Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff tätig. Soweit der Verwalter seine fehlende Vertretungsvollmacht kennt, ist er zur Einberufung einer Versammlung nicht berechtigt. Kennt er den Umstand nicht und beruft er im guten Glauben die Versammlung ein, sind die in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse nicht richtig, können aber angefochten werden. Wird der frühere Verwalter neu bestellt, kann die Eigentümerversammlung sein bisherigen Handeln ausdrücklich nachgenehmigen. Wird nicht ausdrücklich nachgenehmigt, aber auch nichts weiter beanstandet, haben die Aktivitäten des Verwalters üblicherweise Bestand.


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