ERBSCHAFTSSTEUER: 18 MONATE ZWISCHEN ERBFALL UND EINZUG SIND ZU LANG
Nur wenn ein Kind ein geerbtes Haus „unverzüglich“ selbst zu Wohnzwecken nutzt, kann die Übertragung erbschaftsteuerfrei sein. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Frau die von Ihrer Mutter vermachte Wohnung knapp anderthalb Jahre später nach dem Tod der Mama bezog. Für das Finanzamt war das nicht unverzüglich und es lehnte die Steuerbefreiung ab. Sechs Monate seien für eine Steuerbefreiung maximal akzeptabel – es sei denn, die Frau könne beweisen, dass ihr ein früherer Einzug aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen sei. Das Finanzgericht sah das auch so; das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ sei nicht erfüllt. Ein Zeitraum von knapp 18 Monaten zwischen Erbe und Einzug sei zu lang. Liege ein besonderer Sachverhalt nicht vor (wie zum Beispiel ein erst nach Beginn der Renovierungsarbeiten entdeckter Mangel der Wohnung), so hat die Erbin die Verzögerung zu verantworten.
(FG Düsseldorf, 4K 2245/19 Erb)
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