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ERHALTUNGSRÜCKLAGE (INSTANDHALTUNGSRÜCKSTELLUNG)


§ 19 Absatz 2 Ziff. 4 WEG
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung können die Eigentümer durch Beschlussfassung die Bildung von Rücklagen vorsehen. Die Ansammlung zur wirtschaftlichen Absicherung künftiger notwendiger Erhaltungsmaßnahmen dient die Erhaltungsrücklage, terminologisch vormals als „Instandhaltungsrückstellung “bezeichnet. Mit der Beschlussfassung über die Rücklage sind die Mittel zweckgebunden, so unter anderem für Gutachterkosten, Behebung anfänglicher Baumängel, Maßnahmen der Verkehrssicherung, Erfüllung behördlicher und gesetzlicher Auflagen. Für die Finanzierung baulicher Veränderungen, Anwaltshonorare, Heizkosten oder zur Abdeckung von Wohngeldrückstellungen darf die Rücklage hingegen nicht verwendet werden. Hierfür sind Sonderumlagen zu beschließen. Die Eigentümer sind aber berechtigt, die Zweckbildung im Einzelfall umzuwidmen, eine generelle Umwidmung für die Zukunft entspricht hingegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.


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