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Elektroheizung in der WEG

Bei der Abgrenzung kommt es entscheidend darauf an, ob die Anlage der Gesamtversorgung der Gemeinschaft oder nur dem Einzelbetrieb dient. Dient die Elektroheizung ausschließlich der Versorgung der Gemeinschaft wird sie von dieser betrieben und versorgt sämtliche Einheiten, handelt es sich um Gemeinschaftseigentum.

Umstritten ist, ob es sich bei einem Einzelbetrieb (Anlage dient nur einem Sonder- oder Teil-Eigentümer) um Sondereigentum handeln kann. Die ganz herrschende Auffassung nimmt hier Gemeinschaftseigentum an, sofern die angeschlossenen Eigentümer diese gemeinsam betreiben.

Dient die Anlage sowohl der Gemeinschaft und darüber hinaus der Fremdversorgung, ist gleichfalls umstritten, ob eine Sondereigentumsfähigkeit vorliegt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies nur gegeben, wenn ein Einzelbetrieb vorliegt, da der gemeinschaftliche Gebrauch der Anlage durch die Gemeinschaft im Vordergrund steht.


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