ÜBER 30 JAHRE

Partner für Verkauf

& Vermietung

VOR ORT FÜR SIE

Ihr Immobilienpartner in

Ingelheim & Umgebung

IMMOBILIENSUCHE

Ihr Partner auf dem Weg

zum Traumobjekt

HAUSVERWALTUNG

RUNDUM-SORGLOS-PAKET

FÜR EIGENTÜMER

ÜBER 30 JAHRE

Partner für Verkauf

& Vermietung

VOR ORT FÜR SIE

Ihr Immobilienpartner in

Ingelheim & Umgebung

IMMOBILIENSUCHE

Ihr Partner auf dem Weg

zum Traumobjekt

HAUSVERWALTUNG

RUNDUM-SORGLOS-PAKET

FÜR EIGENTÜMER

ÜBER 30 JAHRE

Partner für Verkauf

& Vermietung

Eigentumswohnung: Auch deren Mieter haben Recht auf eine pünktliche Betriebskosten-Abrechnung

Mieter haben das Recht, die Betriebskostenabrechnung für den vorgehenden Zeitraum vom Vermieter spätestens zwölf Monate nach Abschluss des letzten Zeitraums zu erhalten. Dasselbe gilt für Mieter von Eigentumswohnungen. Erhält der Vermieter einer solchen Wohnung die für die Abrechnung maßgebenden Daten von dem Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung verspätet, so darf er darüber auch noch nach Ablauf des Jahres mit seinen Mietern abrechnen. Dies aber nur dann, wenn er die Verspätung (hier:2 beziehungsweise 3 Jahre) „nicht zu vertreten“ hat. Der Vermieter habe jedoch nicht nachweisen können, dass er „schuldlos“ an der erheblichen Verspätung gewesen sei. Er habe sich nicht „gekümmert“.
(BHG, VIII ZR 249/15)


Weitere Expertentipps können Sie hier lesen.

Zurück