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Dachboden im Gemeinschaftseigentum darf nicht als Wohnraum verkauft werden

Ein Wohnungseigentümer hat nicht das Recht, Dachgeschossräume „wider besseren Wissens“ als Wohnraum zu verkaufen. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Tut er es dennoch, so macht er sich schadensersatzpflichtig. In dem Fall ging es um eine zweigeschossige Altbauwohnung im 4. und 5. Obergeschoss, wobei der fünfte Stock ein ausgebauter Raum im Dachgeschoss mit Terrasse war. Dieses Geschoss wurde jahrelang vom Voreigentümer als Wohnraum genutzt, aber in der Teilungserklärung mit „Dachraum“ und im Aufteilungsplan mit „Bodenraum“ ausgewiesen.

Die Eigentümergemeinschaft verlangte deswegen von den neuen Eigentümern den Rückbau des Dachgeschosses und vom vorherigen Eigentümer Schadenersatz – zu Recht. Denn er habe gewusst, dass über den Rückbau des Dachraumes diskutiert werde. Insofern hätte er den Käufer auf die fehlende Nutzbarkeit des Dachgeschosses hinweisen müssen. Schließlich stelle die Wohnnutzbarkeit einen wertbildenden Faktor dar. (In diesem Fall machte der Dachraum fast die Häfte der Nutzfläche aus)

(KG Berlin, 22 U 272/13)


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