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Beirat nach § 29 WEG

Die Einrichtung eines Beirates ist grundsätzlich nicht verpflichtend. Dies kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgen, sowohl hinsichtlich des Ob, als auch der Bestimmung der Mitglieder und deren Anzahl durch Vereinbarung oder Beschlussfassung. Die Gemeinschaft kann die Anzahl flexibel nach ihren Bedürfnissen bestimmen. Der Verwaltungsbeirat soll den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen und überwachen. Dem Beirat kommt indes keine Rechtsmacht zu. Die Hauptpflichten des Beirates richten sich jeweils nach dem erteilten Auftrag und den Weisungen der Gemeinschaft. Die Überwachungspflicht beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Schlüssigkeitsprüfung der ihm vorgelegten Abrechnungen und Aufstellungen (Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung). Der Verwalter hat dem Beirat gegenüber jederzeit Auskunft und Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu geben. Der Beirat ist allerdings kein Hilfsorgan des Verwalters und unterliegt nicht dessen Weisungen. Nur der Gemeinschaft ist es möglich, die Aufgaben des Verwaltungsbeirates durch Beschlussfassung zu erweitern. Ohne besondere Ermächtigung ist der Beirat nicht befugt, die Bestellung oder Kündigung des Verwalters vorzunehmen oder gar selbstständige Aufträge für die Gemeinschaft zu vergeben.


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