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AUCH „ZUGESTELLTE“ WOHNUNG DARF NICHT GEKÜNDIGT WERDEN

Auch wenn eine Mieterin die Wohnung derart zustellt, dass einzelne Räume nur noch beschränkt betreten werden können, ist das weder ein Grund für eine fristlose Kündigung noch für eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages. Der Vermieter kann nicht argumentieren, er müsse nicht warten bis die Wohnung vermüllt oder von Ungeziefer befallen ist. Er habe kein „berechtigtes Interesse“ an einer Kündigung, so das Landgericht Münster, da – „mangels konkreter Gefahr für die Mietsache oder des Ausgehens von Belästigungen von ihr – keine Vertragspflichtverletzung durch den Mieter und auch keine vertragswidrige Nutzung vorliegt“. In dem konkreten Fall hatte die Frau zwar eine „grenzwertige Ansammlung“ von (Alt-) Papier, Textilien und Erinnerungsstücken angehäuft. Allerdings bewegte sich das noch im Rahmen „des Bewohners“ einer Mietwohnung. Das gelte insbesondere dann, wenn ein Sachverständigengutachten weder Schimmel noch andere Verunreinigungen entdecken konnte.
(LG Münster, 1S 53/20)


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