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Auch nachvollziehbare wirtschaftliche Interessen reichen nicht immer für die Kündigung

An die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses sind „strenge Anforderungen“ zu stellen, so der Bundesgerichtshof (BGH). Das auch dann, wenn die Räume „wirtschaftlich verwertet“ werden sollen.

Die Eigentümer vermieteter Immobilien haben „keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gewinnoptimierung“ – auch dann nicht, wenn die wirtschaftlichen Absichten „nachvollziehbar“ sind. In dem konkreten Fall fing es um ein Modegeschäft, das von der Eigentümerin des Gebäudes (eine Immobiliengesellschaft) erweitert werden sollte, wofür ein benachbartes Haus (welches ebenfalls der Gesellschaft gehörte) abgerissen werden musste. Die Mieter, die darin lebten, erhielten die Kündigung und wurden schließlich auf Räumung verklagt. Dabei hatte die Immobiliengesellschaft laut BGH, „nicht einmal ansatzweise“ dargelegt, dass das Modehaus nur durch eine Erweiterung auf dem Nachbargrundstück dauerhaft gesichert werden könne. Eine Mietkündigung zur wirtschaftlichen Verwertung sei nur zulässig, wenn die sonst bestehenden Nachteile für den Eigentümer die Nachteile des Mieters deutlich übersteigen. Das sei hier nicht der Fall gewesen.

(BGH, VIII ZR 243/16)


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