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AUCH MIT ‘‘HOMEOFFICE“ BLEIBT ‘‘SELBSTGENUTZTES“ STEUERFREI

Verkauft eine Lehrerin eine selbstgenutzte Eigentumswohnung weniger als 10 Jahre nach der Anschaffung (‘‘Spekulationsfrist“) mit einem Gewinn in Höhe von knapp 100.000,00 Euro, so wird auch dann keine Spekulationsfrist fällig, wenn sie einen Raum als häusliches Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt hat. Ein anteiliges privates Veräußerungsgeschäft in Bezug auf das Homeoffice liege nicht vor, so der Bundesfinanzhof. Hier sollten wegen des Flächenanteils des Arbeitszimmers in Höhe von 10 Prozent auch knapp 10.000 Euro versteuert werden-mussten aber nicht: “Auch bei einer nahezu ausschließlichen Nutzung des in die häusliche Sphäre eingebundenen Arbeitszimmers für die betriebliche/berufliche Tätigkeiten kann daher unterstellt werden, dass es im Übrigen – also weniger als 10 Prozent – zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.“

(BFH, IX R 27/19)


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