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Anwälte müssen in Ruhe arbeiten

Die Mieter eine Anwaltskanzlei können sich gegen eine Sanierung durch ihren Vermieter (hier war das ein Geldinstitut) wehren, wenn die Anwälte massiven Beeinträchtigungen durch die Umbauarbeiten ausgesetzt und die entstehenden Immissionen nicht zuzumuten sein werden. In dem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte eine Bank das Gebäude erworben und die Anwälte als Mieter „mitgekauft“. Die weigerten sich trotz einer angebotenen Abstandszahlung vorzeitig auszuziehen (der neue Vermieter kündigte erhebliche Umbaumaßnahme an und bat um Auszug) und beabsichtigten ihren zeitlich befristeten Mietvertrag zu erfüllen. Dennoch wollte der Hausherr mit den massiven Umbauarbeiten beginnen (unter anderem sollten Wände ausgestemmt werden) – zu Unrecht. Der geplante Abbruch von Zwischenwänden (in allen Stockwerken) etwa mit Schlagbohrmaschinen verursache erhebliche Belästigungen und massive Erschütterungen, die die Kanzlei in ihrem mietvertraglichen Besitzrecht beeinträchtige und nicht dulden müsse. Der vertragliche Nutzungszweck der Räume liege in dem Betrieb eines Rechtsanwalts- und Notariatsbüros. Die hiermit zusammenhängenden geistig-gedanklichen Tätigkeiten müssten grundsätzlich ungestört durchgeführt werden können.

(OLG Frankfurt am Main, 2 U 3/19)


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