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AfA: Auch „intern gekaufte“ Darlehen dürfen die Abschreibung erhöhen

Hat der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seinen Anteil gekauft, so kann er die AfA-Abschreibung („Absetzung für Abnutzung“) auf die Anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamtvermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts (…) beanspruchen.
In dem konkreten Fall ging es um zwei Brüder, die zu 50 Prozent an einer Gesellschaft beteiligt waren, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Einer schied aus und verkaufte seinen Anteil teilweise an seinen Bruder. Der Bundesfinanzhof erlaubte es, dass die von der Gesellschaft für den Erwerb von Grundstücken aufgenommen und noch nicht getilgte Darlehen die Anschaffungskosten des Erwerbers und dementsprechenden die AfA auf die anteilig miterworbenen Gebäude erhöhte.
(BFH, IX R 22/19)


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